LL.M. – Fachanwalt – Promotion

Vergleich des LL.M., Promotion und Fachanwalt

In der deutschen Juristenausbildung gibt es verschiedene Zusatzqualifikationen, die der Jura Absolvent nach seiner Grundausbildung zur Spezialisierung und zur Herausbildung eines besonderen Profils erwerben kann. Zusatzqualifikationen können dabei der Erwerb des Doktortitels, eines LL.M (Abkürzung für den akademischen Grad „Master of Laws“) oder eines Fachanwaltstitels sein.

Ist die Promotion dabei die traditionellste Form der Spezialisierung, so sind in den letzten Jahren auch Fachanwaltstitel (derzeit gibt es 20 verschiedene) und der LL.M. im In- und Ausland in Mode gekommen. Diese Titel lassen sich unter unterschiedlichen Voraussetzungen erwerben und bringen verschiedene Vor- und Nachteile mit sich, die sorgfältig bei der Entscheidung für und wider eine solche Spezialisierung abgewogen werden müssen. Generell ist die Entscheidung von der Situation des Absolventen abhängig; generelle Aussagen über die Vor- und Nachteile verbieten sich. Aus diesem Grund sollen hier abstrakt die Voraussetzungen der unterschiedlichen Titel aufgezeigt werden.

Promotion und Doktortitel

Eine Promotion kann der Jurist nach dem bestandenen ersten Staatsexamen angehen. Doch der Weg dorthin ist alles andere als einfach. Ein Doktortitel kann bei den Juristen nur unter strengen Voraussetzungen erworben werden. Die Promotionsordnungen der einzelnen Fakultäten regeln die Voraussetzungen zu einem Promotionsstudium. Die Mindestvoraussetzung in den meisten Promotionsordnungen ist dabei das erste juristische Staatsexamen mindestens mit der Note „vollbefriedigend“ bestanden zu haben.

In vielen Promotionsordnungen sind dabei Ausnahmen von diesem strengen Erfordernis vorgesehen, sodass man auch mit der Note „befriedigend“ und weiteren Anforderungen zum Promotionsstudium zugelassen werden kann. Streng ist das Erfordernis der Note „vollbefriedigend“ deshalb, weil nur ein Bruchteil der Absolventen diese oder eine bessere Note erreicht. Auch andere Absolventen anderer Fachrichtungen können den akademischen Grad des „Dr. jur.“ erreichen, über die eine solche Zulassung entscheidet dann der Promotionsausschuss der Fakultäten.

Promotion und Außenwirkung

Hat der Absolvent, der sich für eine Promotion entscheidet, einen Hochschulprofessor gefunden, der sich der Promotion annimmt, steht die Themenfindung an, die mit dem Doktorvater besprochen wird. Anschließend wird die eigentliche Doktorarbeit angefertigt, die nach Abgabe noch mündlich vor einer Prüfungskommission verteidigt werden muss. Dieser hohe Aufwand der hinter dem Erwerb des Doktorgrades steht macht diesen zu einer besonders hoch angesehenen Zusatzqualifikation. Der Doktor zeigt, dass man sich vertieft und wissenschaftlich mit einer komplexen Fragestellung auseinandersetzen kann.
Daneben zeigt er auch das Durchhaltevermögen und die Belastbarkeit der Person, da eine Doktorarbeit eine gewisse Zeit in Anspruch nimmt und Beständigkeit voraussetzt. Das hier erworbene Wissen ist allerdings für die spätere praktische Arbeit von nachrangiger Bedeutung; allein für eine wissenschaftliche Laufbahn bleibt die Promotion unerlässliche Voraussetzung. Dennoch zeigt der promovierte Jurist durch seinen Titel, dass er fähig ist, sich über einen längeren Zeitraum vertieft und ausdauernd mit einem juristischen Thema zu befassen – eine Eigenschaft die gerade im Berufsleben von nicht zu unterschätzender Bedeutung ist. Zudem hat der Doktortitel zumindest nach außen im Vergleich zu den anderen hier besprochenen Abschlüssen weiterhin das gesellschaftlich höchste Renommée.

LL.M. und fachliche Spezialisierung

Ein LL.M. wird in einem meist zwei- oder mehrsemestrigen Studiengang mit diversen Prüfungen erlangt und verhilft zu einem vertieften fachspezifischen Wissen in einem bestimmten Rechtsgebiet. Wird der LL.M. im Ausland erworben dient er außerdem der Erlangung vertiefter Sprachkenntnisse, was bei potenziellen Arbeitgebern einen Vorteil im Bewerbungsverfahren verschafft.

Im Rahmen eines LL.M.-Programms werden Prüfungen abgelegt und wissenschaftliche Arbeiten geschrieben, zum Schluss erfolgt die Anfertigung einer Masterarbeit, die in ihrem Umfang weit hinter einer Doktorarbeit zurückbleibt. Am Ende erfolgt dann die Verleihung des „Master of Laws“ den der Jurist als Zusatz in Klammern hinter seinen Nahmen setzt (RA Max Mustermann LL.M.). Die Zulassung zum LL.M. erfolgt durch das Erreichen des ersten Staatsexamens, oder eines anderen Hochschulabschlusses und wird im Rahmen dessen als Zusatzqualifikation angesehen. Daneben gibt es auch einen separaten Studiengang mit einem „Bachelor of Laws“ und einem „Master of Laws“ entsprechend dem Bachelor- Mastersystems, der mit der klassischen Juristenausbildung nicht in Zusammenhang steht.

Der LL.M. stellt dabei einen Kompromiss zwischen der reinen Wissensvermittlung bzw. Wissensvertiefung und wissenschaftlichem Arbeiten dar. Er ist für alle diejenigen zu empfehlen, die eine praktische Arbeit bevorzugen und nicht mehrere Jahre im „Elfenbeinturm“ mit oftmals rein akademischen Fragestellungen zubringen wollen. Trotz dieser Vorteile handelt es sich gerade bei einem in Deutschland absolvierten LL.M. noch um einen verhältnismäßigen jungen Abschluss, sodass die Akzeptanz weitaus geringer als die des Doktortitels ist. Gerade vielen älteren Kollegen ist der LL.M. noch weitgehend unbekannt. Dennoch ist zumindest davon auszugehen, dass Personalverantwortliche die Bedeutung eines LL.M.-Abschlusses zu schätzen wissen und der Bewerber damit ein Alleinstellungsmerkmal aufweist. Dennoch kann noch nicht abschließend prognostiziert werden, wie sich die Bedeutung des LL.M. in den nächste Jahren entwickeln wird.

Fachanwalt versus LL.M.

Bei einem Fachanwaltslehrgang mit dem Ziel des Erwerbs eines von aktuell 20 Fachanwaltstiteln werden Rechtsanwälten ebenfalls vertiefte Kenntnisse in einem Rechtsgebiet vermittelt. Der Fachanwalt soll potenziellen Mandaten signalisieren, dass vertiefte Kenntnisse in bestimmten Rechtsgebieten vorhanden sind. Insgesamt dürfen höchstens drei Fachanwaltsbezeichnungen geführt werden.

Die Begrenzung auf drei Fachanwaltsbezeichnungen soll den Zweck der Spezialisierung wahren. Es würde einer Spezialisierung zuwiderlaufen zu viele Fachanwaltsbezeichnungen führen zu können. Der Fachanwalt kann allerdings anders als der LL.M. nur von Rechtsanwälten erlangt werden. Es ist also ein bestandenes zweites Staatsexamen notwendig. Gemäß § 3 der Fachanwaltsordnung ist Voraussetzung für die Verleihung einer Fachanwaltsbezeichnung eine dreijährige Zulassung und Tätigkeit innerhalb der letzten sechs Jahre vor Antragstellung.

Die Grenzen zwischen einem Fachanwaltslehrgang und einem deutschsprachigen LL.M.-Studiengang verschwimmen dabei zunehmend. So besteht bei einigen LL.M.-Studiengängen die Möglichkeit, neben der Verleihung des LL.M.-Grades auch den theoretischen Teil der jeweiligen Fachrichtung zu erwerben, sodass man den theoretischen Teil der Fachanwaltsprüfung nicht mehr absolvieren muss. Vorteil eines LL.M. gegenüber dem Fachanwalt ist, dass dieser Titel dauerhaft erhalten bleibt. Zwingende Fortbildungen sind im Gegensatz zum Fachanwalt (hier werden nach § 15 FAO jährlich 10 Fortbildungsstunden gefordert) nicht zu erbringen.

Der Titel “Fachanwalt” fußt jedoch nicht nur auf reiner Aneignung theoretischen Fachwissens, denn die Zulassung zum Fachanwalt erfordert neben dem Besuch einer theoretischen Ausbildung (§ 4 FAO) und der schriftlichen Leistungsnachweise (§ 4a FAO) auch insbesondere die praktische Erfahrungen gemäß § 5 FAO. Hierbei sind umfangreiche Falllisten zu führen und diese Fälle müssen auch tatsächlich weisungsfrei geführt worden sein.

Sofern jene Falllisten allein nicht ausreichen, muss vor der jeweiligen Rechtsanwaltskammer ein Fachgespräch geführt werden (§ 7 FAO). Die praktische Ausbildung, also das Führen der fachanwaltsspezifischen Fälle, ist der maßgeblich prägende Kern des Fachanwalts und mit einem LLM nur schwer vergleichbar.

Außenwirkung des LL.M.

Aus diesem Grund könnte man einem deutschsprachigen LL.M.-Abschluss für deutschsprachige Absolventen unterstellen, dass es den Absolventen im Wesentlichen um das schnelle Erlangen eines Titels „für den Briefkopf“ ginge. Dem ist aber deutlich zu widersprechen. Auch deutschen LL.M.-Studiengängen sollte zugestanden werden, dass bei einer Regelstudienzeit von durchschnittlich zwei Semestern, die fachliche Spezialisierung im Vergleich zu einem Fachanwalt, mit einem Zeitaufwand von einigen Monaten, wesentlich fundierter erscheint. Zudem ist auch die Herangehensweise an einen solchen Abschluss als guter Kompromiss zwischen Wissenschaft und Praxis anzusehen. Der LL.M. ordnet sich damit zwischen Promotion und Fachanwaltstitel ein und zeigt, dass der Absolvent sowohl zu wissenschaftlicher Arbeit als auch zu zielorientierter fachspezifischer Tätigkeit fähig ist.

Sowohl der LL.M-Abschluss als auch der Doktortitel können selbstverständlich bei der Einstellung in einer Kanzlei zu höheren Einstiegsgehältern führen. Die Erlangung des Doktortitels ist dabei wohl noch die höchste Auszeichnung die ein Jurist nach dem Abschluss erlangen kann. Die Voraussetzungen zur Zulassung zur Promotion sind sehr streng und der Zeitaufwand ist wohl im Vergleich noch am größten. Außerdem wird mit einer Promotion immer das Erreichen einer guten Note im Staatsexamen verbunden und deshalb als Privileg angesehen. Die Zulassung zu einem LL.M.-Studiengang steht dagegen grundsätzlich jedem Absolventen unter weniger strengen Voraussetzungen offen. Die Erlangung eines Fachanwaltstitels kann ebenfalls von jedem Anwalt erlangt werden. Der Fachanwaltstitel hat dabei gegenüber dem LL.M. den Vorteil, dass die Spezialisierung im Namen angeführt wird (RA Max Mustermann Fachanwalt für Familienrecht).

Generell lässt sich damit feststellen, dass alle aufgeführten Spezialisierungen Vor- und Nachteile haben, sodass in der konkreten Entscheidungssituation genau zu prüfen ist, welcher Abschluss am geeignetsten erscheint. Pauschale Darlegungen verbieten sich dabei; jede Spezialisierung ist sinnvoll. Optimal ist natürlich eine Kombination mehrerer Abschlüsse (bspw. Doktortitel und Fachanwalt oder LL.M. und Fachanwalt), da sich damit die Vorteile dieser Abschlüsse potenzieren und ergänzen.