Schulpflicht

Die Schulpflicht in Deutschland

Im Gegensatz zu den meisten Ländern in Europa besteht in Deutschland seit 1919 die Schulpflicht. Im Unterschied zur Unterrichtspflicht, die es Eltern auch erlaubt ihre Kinder zuhause zu unterrichten oder unterrichten zu lassen, sind Kinder durch die Schulpflicht ab einem definierten Alter und bis zu einem definierten Alter oder bis zum Abschluss einer Schullaufbahn zum Besuch einer Schule verpflichtet. Für die Einhaltung der Schulpflicht sind bis zur Volljährigkeit die Erziehungsberechtigten verantwortlich, danach der Schüler selbst.

Aufgrund der Kulturhoheit der Länder obliegt die Regulierung der Schulpflicht den Bundesländern.
Jedes Bundesland hat eine eigene Regelung darüber, zu welchem Stichtag Kinder ein gewisses Alter erreicht haben müssen, um zu Beginn des Schuljahres (offizieller Beginn 1. August) schulpflichtig zu sein. Kinder, die der Schulpflicht noch nicht unterliegen, aber vom Schulleiter für geeignet gehalten werden am Unterricht erfolgreich teilzunehmen, können vorzeitig eingeschult werden. Kinder, die trotz Schulpflicht noch nicht reif erscheinen, um dem Unterricht erfolgreich folgen zu können, können in Absprache mit Schulleitung und Schulpsychologen einmalig um ein Jahr zurückgestellt werden. Nach neun oder zehn Schuljahren endet die Vollzeitschulpflicht. Gezählt werden hier die besuchten Schuljahre, nicht die absolvierten Klassenstufen. Wiederholt ein Schüler in Bayern zum Beispiel die achte Klasse zweimal, kann er theoretisch nach der achten Klasse die Schule verlassen, da er neun Jahre die Schule besucht hat und somit seine Schulpflicht absolviert hat. Anders verhält es sich allerdings, wenn ein Kind eine Klasse überspringt. Hierbei endet i.d.R. die Schulpflicht nach der neunten Klasse, obwohl der Schüler erst acht Jahre die Schule besucht hat.

An die Vollzeitschulpflicht schließt die Berufsschulpflicht an. Die einzelnen Bundesländer haben dabei verschiedene Regelungen. Sie betreffen sowohl Jugendliche bis zu einer bestimmten Altersgrenze als auch Jugendliche unabhängig davon, die in einem Ausbildungsverhältnis stehen. Nicht der Berufsschulpflicht unterliegen Jugendliche, die eine andere Schule besuchen wie zum Beispiel die Sekundarstufe II an einem Gymnasium, eine Berufsfachschule, ein Berufskolleg oder eine Hochschule. Von der Berufsschulpflicht sind außerdem auf Zeit alle die befreit, die ein Freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr, den Wehrdienst oder Bundesfreiwilligendienst absolvieren.
Die Berufsschulpflicht endet nach einer festgelegten Anzahl an Schulbesuchsjahren oder durch Erreichen einer Altersgrenze.

Ausnahmeregelungen und Befreiung von der Schulpflicht obligen den Kultusbehörden der Bundesländer

Beginn und Dauer der Schulpflicht in den einzelnen Bundesländern

Im Folgenden sehen sie den jeweiligen Beginn der Schulpflicht, die Dauer der Schulpflicht und die derzeit gültige Stichtagsregelung für die Bundesländer in Deutschland. In allen Bundesländern sind Ausnahmeregelungen für den Schuleintritt sowie die Befreiung von der Schulpflicht vorhanden. Meist muss dazu ein individueller Antrag bei der zuständigen Schulbehörde gestellt werden.

Baden-Württemberg

Beginn: Kinder, die bis zum 30.9. des Jahres sechs Jahre alt werden, sind schulpflichtig. Kinder, die zwischen 1.10. des Jahres und dem 30.6. des Folgejahres sechs Jahre werden, können ohne weiteres eingeschult werden.

Dauer: 9 Jahre Vollzeitschulpflicht, jedoch mindestens fünf in einer weiterführenden Schule; wird in dieser Zeit kein Abschluss erreicht, kann die Schulpflicht um ein Jahr verlängert werden.

Regelung zur Berufsschulpflicht: Die Pflicht endet am Ende des Schulhalbjahres, in dem der 18. Geburtstag erreicht wurde. Wird vor dem Ende der Schulpflicht eine Ausbildung begonnen, sind die Schüler bis zum Ende der Ausbildung berufsschulpflichtig.

Bayern

Beginn: Kinder, die bis zum 30.9. des Jahres sechs Jahre alt werden, sind schulpflichtig. Kinder, die bis zum 31.12. den sechsten Geburtstag feiern, können ohne Gutachten eingeschult werden.

Dauer der Vollzeitschulpflicht: 12 Jahre Schulpflicht davon 9 Jahre Vollzeitschulpflicht

Regelung zur Berufsschulpflicht: Berufsschulpflichtig sind alle Auszubildenden bis zum Ende des Schuljahres, in dem der 21. Geburtstag gefeiert wird. Ausnahmen sind Schüler, die bereits eine Ausbildung abgeschlossen haben oder eine Hochschulzugangsberechtigung haben. Außerdem berufsschulpflichtig sind alle Schüler bis zum Ende des 12. Schulbesuchsjahres auch ohne Ausbildungsverhältnis. Schüler, die den Mittleren Schulabschluss erreicht haben oder bereits eine mindestens einjährige berufliche Schulbildung in Vollzeit absolviert haben, sind davon befreit.

Berlin

Beginn: Kinder, die bis zum 30.9. des Jahres sechs Jahre alt werden, sind schulpflichtig. Kinder, die zwischen 1.10 und 31.3. des Folgejahres sechs Jahre werden, können eingeschult werden.

Dauer: 10 Jahre Vollzeitschulpflicht (Ausnahme: Das zehnte Jahr kann auch durch den Besuch einer beruflichen Schule erfüllt werden, wenn bereits eine Berufsbildungsreife erworben wurde)

Regelung zur Berufsschulpflicht: Berufsschulpflichtig ist, wer eine Ausbildung macht oder an einem berufsvorbereitenden Lehrgang teilnimmt. Wer bereits eine Berufsausbildung hat oder die Ausbildung erst nach seinem 21. Geburtstags beginnt, kann sich befreien lassen.

Brandenburg

Beginn: Kinder, die bis zum 30.9. des Jahres sechs Jahre alt werden, sind schulpflichtig. Kinder, die zwischen 1.10 und 31.12. sechs Jahre werden, können eingeschult werden.

Dauer: 10 Jahre Vollzeitschulpflicht

Regelung zur Berufsschulpflicht: Jugendliche, die vor dem 21. Geburtstag eine Ausbildung beginnen, sind bis zum Ende der Ausbildung berufsschulpflichtig. Jugendliche ohne Ausbildungsplatz sind bis zum 18. Geburtstag schulpflichtig. Die Pflicht entfällt, nach erfolgreicher Beendigung einer Ausbildung.

Bremen

Beginn: Kinder, die bis zum 30.06. sechs Jahre alt werden, sind schulpflichtig. Kinder, die bis zum 30.09. sechs werden, können leicht ebenfalls eingeschult werden. Kinder die bin zum 31.1. des Folgejahres sechs werden, können mit Gutachten ebenfalls eingeschult werden.

Dauer: 12 Jahre Schulpflicht davon 10 Jahre Vollzeitschulpflicht.

Regelung zur Berufsschulpflicht:Wird eine mindestens einjähriger Bildungsgang beendet, endet die Berufsschulpflicht vorzeitig. Außerdem endet sie mit dem Ende des Schuljahres, in dem das 18. Lebensjahr vollendet wird. Ausnahme sind Schüler, die in einem Ausbildungsverhältnis stehen, für sie gilt auf jeden Fall die Berufsschulpflicht.

Hamburg

Beginn: Kinder, die bis zum 30. Juni sechs Jahre werden, sind schulpflichtig.

Dauer: 11 Jahre (der Besuch der Grundschule zählt dabei auf jeden Falls als vier Jahre)

Regelung zur Berufsschulpflicht: Die Schulpflicht endet mit dem beendeten 18. Lebensjahr.

Hessen

Beginn: Kinder, die bis zum 30.06. sechs Jahre werden, sind schulpflichtig. Kinder, die bis zum 31.12. sechs Jahre werden, können eingeschult werden.

Dauer: 9 Jahre; wird dabei kein Schulabschluss erreicht, verlängert sich die Schulpflicht um ein Jahr.

Regelung zur Berufsschulpflicht: Jugendliche, die in einem Ausbildungsverhältnis stehen, sind berufsschulpflichtig. Jugendliche ohne Ausbildungsplatz sind für ein weiteres Jahr vollzeitschulpflichtig.

Mecklenburg-Vorpommern

Beginn: Kinder, die bis zum 30.06. sechs Jahre werden, sind schulpflichtig. Kinder, die bis zum 30.06. des nächsten Jahres sechs werden, können eingeschult werden.

Dauer: 10 Jahre, davon mindestens neun im Primar- und Sekundar I-bereich (höchstens fünf in der Grundschule) und mindestens eines in der Sekundarstufe II.

Regelung zur Berufsschulpflicht: Berufsschulpflicht besteht bis zum Ende eines Ausbildungsverhältnisses. Ohne Ausbildungsverhältnis sind die Jugendlichen für drei Jahre, aber längstens bis zu dem Schulhalbjahr, in dem das 18. Lebensjahr vollendet wird, berufsschulpflichtig.

Niedersachsen

Beginn: Kinder, die bis zum 1.10. sechs Jahre werden, sind schulpflichtig.

Dauer: 12 Jahre, davon neun Jahre im Primarbereich und der Sekundarstufe I.

Regelung zur Berufsschulpflicht: Schüler sind für die Dauer ihrer Ausbildung berufsschulpflichtig.

Nordrhein-Westfalen

Beginn: Kinder, die bis zum 3o.9. ihren sechsten Geburtstag haben, sind schulpflichtig.

Dauer: 10 Jahre Vollzeitschulpflicht

Regelung zur Berufsschulpflicht: Schüler in einem Ausbildungsverhältnis sind für die Dauer der Ausbildung berufsschulpflichtig, solange die Ausbildung vor Ende des 21. Lebensjahres, begonnen wurde. Schüler ohne Ausbildungsverhältnis sind berufsschulpflichtig bis zum Ende des Schuljahres, in das der 18. Geburtstag fällt.

Rheinland-Pfalz

Beginn: Kinder, die bis zum 31.8. ihren sechsten Geburtstag haben, sind schulpflichtig.

Dauer: 12 Jahre; die Schulpflicht endet vorzeitig für Schüler, die den Mittleren Schulabschluss erworben haben.

Regelung zur Berufsschulpflicht: Schüler in einem Ausbildungsverhältnis sind für die Dauer der Ausbildung berufsschulpflichtig. Schüler ohne Ausbildungsplatz sind für ein Jahr berufsschulpflichtig.

Saarland

Beginn: Kinder, die bis zum 30.06. sechs Jahre werden, sind schulpflichtig.

Dauer: 9 Jahre Vollzeitschulpflicht; wird kein Schulabschluss erreicht, kann die Schulpflicht um ein Jahr verlängert werden. Dazu kommen 3 Jahre Berufsschulpflicht

Regelung zur Berufsschulpflicht: Berufsschulpflichtig sind auch alle Schüler, die eine Ausbildung absolvieren, bis zu ihrem 21. Geburtstag. Für Schüler ohne Ausbildungsverhältnis endet die Schulpflicht auch mit dem 18. Lebensjahr.

Sachsen

Beginn: Kinder, die bis zum 30.06. sechs Jahre alt werden sind schulpflichtig. Kinder, die bis zum 30.09. Geburtstags haben, können eingeschult werden.

Dauer: 9 Jahre Vollzeitschulpflicht und 3 Jahre Berufsschulpflicht

Regelung zur Berufsschulpflicht: Auszubildende, die vor Ende der Berufsschulpflicht eine Ausbildung beginnen, sind bis zu deren Ende berufsschulpflichtig.

Sachsen-Anhalt

Beginn: Kinder, die bis zum 30.06. sechs Jahre werden, sind schulpflichtig. Kinder, die bis zum 30.06. des nächsten Jahres sechs werden, können eingeschult werden.

Dauer: 12 Jahre, davon mindestens neun Jahre in der Primarstufe und Sekundarstufe I.

Regelung zur Berufsschulpflicht: Schüler, die mindestens ein Jahr eine berufsbildende Schule mit Vollzeitunterricht besucht haben, sind von der Berufsschulpflicht befreit.

Schleswig-Holstein

Beginn: Kinder, die bis zum 30.06 des Jahres ihren sechsten Geburtstag haben, sind schulpflichtig.

Dauer: 9 Jahre Vollzeitschulpflicht und mindestens 1 Jahr Berufsschulpflicht

Regelung zur Berufsschulpflicht: Auszubildende sind während ihrer Ausbildung berufsschulpflichtig. Jugendliche ohne Ausbildung sind berufsschulpflichtig bis zu dem Schulhalbjahr, in dem das 18. Lebensjahr beendet wird. Schüler, die mindestens ein Jahr eine berufsbildende Schule mit Vollzeitunterricht besucht haben, sind von der Berufsschulpflicht befreit.

Thüringen

Beginn: Kinder, die am 01.08. des Jahres sechs Jahre alt sind, sind schulpflichtig. Kinder, die am 30.06 mindestens fünf Jahre alt sind, können eingeschult werden.

Dauer: 10 Jahre Vollzeitschulpflicht; das zehnte Vollzeitschuljahr kann bereits an einer beruflichen Schule absolviert werden, wenn zuvor der Hauptschulabschluss erworben wurde.

Regelung zur Berufsschulpflicht: Berufsschulpflichtig sind Schüler in einem Ausbildungsverhältnis bis zum Ende ihres 21. Lebensjahres.