Schulsprengel in Deutschland

Ein definiertes Einzugsgebiet, das in vielen Fällen dem Schulbezirk entspricht, wird als Schulsprengel bezeichnet. Die Definition erfolgt durch die zuständigen Schulämter oder Bezirksregierungen und ist bestrebt Schulen mit ausreichender Kapazität in zumutbarer Erreichbarkeit vom Wohnort der Schüler in Einklang zu bringen.

Die Sprengelpflicht besteht in den meisten Bundesländern nur für Grundschulen. Nordrhein-Westfalen hat die Sprengelpflicht 2008 auch für die Grundschule aufgehoben.

In Bayern besteht die Sprengelpflicht für Grund– und Mittelschulen. Die Sprengel sind für die jeweilige Schulart unterschiedlich definiert. Eine Karte mit den eingezeichneten Grundschulsprengel finden Sie beim BayernAtlas.

Auf Antrag der Erziehungsberechtigten kann aus zwingenden persönlichen Gründen aber der Besuch einer anderen Schule, außerhalb des Schulsprengels, beantragt werden. Das sogenannte Gastschulverhältnis trifft die zuständige Gemeinde im Einvernehmen mit dem Schulaufwandsträger* der aufnehmenden Schule. Die Bayern bestehende kostenlose Schülerbeförderung trifft für Gastschüler nicht zu.

Bei der Anmeldung an einer Privatschule oder in einem Internat ist die Sprengelpflicht aufgehoben. Ein entsprechender Antrag wird dabei meist von der aufnehmenden Privatschule gestellt.

* Was ist ein Schulaufwandsträger?
Die Kosten einer Schule setzen sich hauptsächlich aus den Personalkosten und dem Schulaufwand zusammen. Der Schulaufwand bezeichnet die Kosten für den Bau und Betrieb der gesamten Schule sowie die Personalkosten für das Hauspersonal. Der Träger des Schulaufwands ist bei öffentlichen Schulen meist eine Kommune, bei privaten Schulen der jeweilige private Träger (z.B. die Kirche oder ein Trägerverein).